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	<title>Berufsunfähigkeitsversicherung News</title>
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	<pubDate>Thu, 26 Aug 2010 08:28:32 +0000</pubDate>
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		<title>Steuerformulare nicht ignorieren</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Jun 2007 23:32:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal"><span>(OVB) Es muss alles seine gute Ordnung haben, sobald ein B&#252;rger es mit &#196;mtern und Beh&#246;rden zu tun hat. Dies scheint bisweilen &#252;bertrieben, genauso h&#228;ufig aber ist das Einhalten formaler Regeln durchaus gerechtfertigt. Vor dem Finanzgericht (FG) Berlin wurde ein recht origineller Fall verhandelt, bei dem es um einen Steuerzahler ging, der im Finanzamt brav das vorangegangene Kalenderjahr abrechnen wollte. Zu diesem Zweck reichte der Fiskus-Kunde als Formular den so genannten Hauptvordruck und die „Anlage N“ ein. Der Haken an der Sache: Die beiden Formulare waren nicht ausgef&#252;llt, sondern so leer wie ein wei&#223;es Blatt Papier. Dennoch verlangte der Steuerzahler eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abwicklung seiner Steuererkl&#228;rung. Dies wiederum war dem Finanzbeamten auch beim besten Willen nicht m&#246;glich. Und auch das Finanzgericht Berlin, das sich mit einer entsprechenden Klage des Steuerzahlers besch&#228;ftigen musste, sah unter dem Aktenzeichen 7 K 743/01 keinerlei Handhabe, die Einkommensteuererkl&#228;rung des Kl&#228;gers ordnungsgem&#228;&#223; zu bearbeiten. Die Steuerrichter der Bundeshauptstadt betonten zwar, dass eine Steuererkl&#228;rung durchaus diverse M&#228;ngel haben d&#252;rfe, aber leere Formulare seien tats&#228;chlich zu viel des Guten bzw. des Schlechten. Sie forderten den Steuerzahler deshalb eindringlich dazu auf, sowohl den „Hauptvordruck“ als auch die „Anlage N“ vollst&#228;ndig ausgef&#252;llt bei seinem Finanzamt einzureichen. Allgemein stehen der Finanzverwaltung durchaus einige Druckmittel zur Verf&#252;gung, um uneinsichtigen Steuerzahlern Beine zu machen. Beispielsweise k&#246;nnen die Eink&#252;nfte des Fiskus-Kunden gesch&#228;tzt und auf dieser Grundlage dessen Steuerschuld ermittelt werden. Verst&#228;ndlich ist, dass solche Daumenpeilungen fast immer zu Gunsten des Finanzamts und nicht zum Vorteil des jeweiligen Steuerzahlers ausfallen.<o:p></o:p></span></p>
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