Steuerformulare nicht ignorieren
June 20, 2007 on 4:32 pm | In Steuern | No Comments(OVB) Es muss alles seine gute Ordnung haben, sobald ein Bürger es mit Ämtern und Behörden zu tun hat. Dies scheint bisweilen übertrieben, genauso häufig aber ist das Einhalten formaler Regeln durchaus gerechtfertigt. Vor dem Finanzgericht (FG) Berlin wurde ein recht origineller Fall verhandelt, bei dem es um einen Steuerzahler ging, der im Finanzamt brav das vorangegangene Kalenderjahr abrechnen wollte. Zu diesem Zweck reichte der Fiskus-Kunde als Formular den so genannten Hauptvordruck und die „Anlage N“ ein. Der Haken an der Sache: Die beiden Formulare waren nicht ausgefüllt, sondern so leer wie ein weißes Blatt Papier. Dennoch verlangte der Steuerzahler eine ordnungsgemäße Abwicklung seiner Steuererklärung. Dies wiederum war dem Finanzbeamten auch beim besten Willen nicht möglich. Und auch das Finanzgericht Berlin, das sich mit einer entsprechenden Klage des Steuerzahlers beschäftigen musste, sah unter dem Aktenzeichen 7 K 743/01 keinerlei Handhabe, die Einkommensteuererklärung des Klägers ordnungsgemäß zu bearbeiten. Die Steuerrichter der Bundeshauptstadt betonten zwar, dass eine Steuererklärung durchaus diverse Mängel haben dürfe, aber leere Formulare seien tatsächlich zu viel des Guten bzw. des Schlechten. Sie forderten den Steuerzahler deshalb eindringlich dazu auf, sowohl den „Hauptvordruck“ als auch die „Anlage N“ vollständig ausgefüllt bei seinem Finanzamt einzureichen. Allgemein stehen der Finanzverwaltung durchaus einige Druckmittel zur Verfügung, um uneinsichtigen Steuerzahlern Beine zu machen. Beispielsweise können die Einkünfte des Fiskus-Kunden geschätzt und auf dieser Grundlage dessen Steuerschuld ermittelt werden. Verständlich ist, dass solche Daumenpeilungen fast immer zu Gunsten des Finanzamts und nicht zum Vorteil des jeweiligen Steuerzahlers ausfallen.
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